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E-Scooter-Unfall: Seit 1. Oktober 2026 haftet der Halter auch ohne Verschulden

Ein umgestürzter Leih-Scooter zerkratzt das parkende Auto, der Fahrer ist unbekannt, der Vermieter verweist auf seine Abstellregeln. Bisher blieb der Autohalter in solchen Fällen oft auf dem Schaden sitzen. Seit dem 1. Oktober 2026 gilt für E-Scooter die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, und damit ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

Allgemeine Information zur Rechtslage, Rechtsstand 24. Oktober 2026. Keine Beratung im Einzelfall.

Seit dem 1. Oktober 2026 haften Halter von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen für Schäden aus dem Betrieb ihres Fahrzeugs ohne Verschulden, wie jeder andere Kraftfahrzeughalter (§ 7 Absatz 1 StVG). Bis dahin waren diese Fahrzeuge als „langsam fahrende Kraftfahrzeuge” von der Gefährdungshaftung ausgenommen (§ 8 Nummer 1 StVG), und Geschädigte mussten dem Fahrer ein Verschulden nachweisen. Für Autohalter, deren Fahrzeug durch einen umgestürzten, umgestoßenen oder auffahrenden E-Scooter beschädigt wird, bedeutet das: Der Anspruch richtet sich jetzt gegen den Halter und unmittelbar gegen dessen Haftpflichtversicherer, ohne dass geklärt werden muss, wer den Scooter zuletzt gefahren oder wie er abgestellt hat.

Was sich geändert hat

Das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr hat der Bundestag am 9. Juli 2026 beschlossen; es ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Rechtstechnisch ist die Änderung schlank: § 8 Nummer 1 StVG nimmt Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, weiterhin von der Gefährdungshaftung aus, macht davon aber nun eine Rückausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Erfasst sind vor allem E-Scooter, daneben selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways.

Für Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 bleibt es beim alten Recht (§ 65 Absatz 4 StVG). Für andere langsame Fahrzeuge — Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elektrische Krankenfahrstühle — ändert sich nichts. Pedelecs und E-Bikes, die die Grenzen des § 1 Absatz 3 StVG einhalten, sind ohnehin keine Kraftfahrzeuge und bleiben außerhalb der Gefährdungshaftung.

Warum der Autohalter bisher oft leer ausging

Versichert waren E-Scooter schon immer: Wer ein Elektrokleinstfahrzeug hält, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz), erkennbar an der Versicherungsplakette. Der Geschädigte hat gegen diesen Versicherer einen Direktanspruch (§ 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG). Der Direktanspruch setzt aber voraus, dass eine versicherte Person überhaupt haftet. Genau daran scheiterte es regelmäßig:

  • Gegen den Halter, bei Leih-Scootern also den Vermieter, blieb nur die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Absatz 1 BGB). Die Rechtsprechung lässt es dafür in der Regel genügen, dass der Vermieter die Vorgaben seiner Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen der Fahrzeuge einhält.
  • Gegen den Fahrer galt keine Verschuldensvermutung, weil § 18 StVG an die Haftung nach § 7 StVG anknüpft. Der Geschädigte musste also ein Fehlverhalten und ein Verschulden des Fahrers beweisen — und den Fahrer zuerst einmal ermitteln.
  • Beim umgestürzten Scooter ließ sich meist nicht aufklären, ob der letzte Nutzer ihn schlecht abgestellt, ein Passant ihn umgestoßen oder der Wind ihn umgeworfen hatte. Einen Anscheinsbeweis gibt es dafür nicht. Zahlreiche Klagen wurden deshalb abgewiesen.

Das Ergebnis war ein Wertungswiderspruch: eine Pflichtversicherung, die im typischen Schadensfall nicht zahlen musste.

Die typischen Fälle nach neuem Recht

Entscheidend ist künftig nur noch, ob sich der Schaden „bei dem Betrieb” des E-Scooters ereignet hat. Der Betriebsbegriff ist weit; er umfasst auch das Abstellen eines Fahrzeugs im Verkehrsraum zwischen zwei Fahrten.

Der umgestürzte Scooter am parkenden Auto. Hier liegt der größte Gewinn für Autohalter. Dass ein abgestellter Scooter umgestoßen wird oder bei Wind umkippt, gehört zu den typischen Risiken seines Betriebs. Der Halter kann sich nicht mehr damit entlasten, er habe die Abstellregeln eingehalten. Der Bundesgerichtshof hat die Halterhaftung schon für einen ordnungsgemäß abgestellten Sattelauflieger bejaht, den Seitenwind gegen ein Auto drückte; der Gedanke lässt sich auf E-Scooter übertragen. Ausgeschlossen ist die Haftung bei höherer Gewalt (§ 7 Absatz 2 StVG), also etwa bei einem außergewöhnlichen Unwetter, mit dem niemand rechnen musste — ein gewöhnlicher Herbststurm reicht dafür nicht. Zweckentfremdet ein Dritter den Scooter gezielt, um zu beschädigen, etwa durch einen Wurf auf das Auto oder Brandstiftung, ist der Schaden nicht mehr dem Betrieb zuzurechnen.

Der Zusammenstoß im Verkehr. Kollidiert ein E-Scooter mit einem Auto, haftet der Scooter-Halter jetzt aus § 7 StVG, auch wenn dem Fahrer kein Fehler nachzuweisen ist. Der Fahrer selbst haftet für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG) und muss sich entlasten. Weil auch das Auto eine Betriebsgefahr mitbringt, wird der Schaden nach den Verursachungsbeiträgen beider Seiten verteilt (§ 17 Absatz 2 StVG). Vollen Ersatz gibt es also nicht automatisch; aber der Autohalter hat erstmals einen Anspruch, der nicht an der Beweisfrage scheitert.

Der Akkubrand. Gerät ein E-Scooter wegen eines technischen Defekts in Brand und greift das Feuer auf ein Auto oder eine Garage über, haftet der Halter nach der Rechtsprechung zu Kraftfahrzeugen grundsätzlich ebenfalls — auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Eine Grenze zieht die Gesetzesbegründung beim ausgebauten Akku: Wird er zum Laden herausgenommen, ist er nicht mehr Betriebseinrichtung des Fahrzeugs, und § 7 StVG greift nicht.

Wer zahlt

Haftender ist der Halter, bei Leih-Scootern der gewerbliche Vermieter, und neben ihm dessen Haftpflichtversicherer. Den Versicherer weist die Versicherungsplakette am Fahrzeug aus. Der Direktanspruch nach § 115 VVG erspart dem Geschädigten die Suche nach dem Fahrer. Die Haftung nach § 7 StVG ist der Höhe nach auf die Höchstbeträge des § 12 StVG begrenzt, die für Sachschäden an Autos praktisch keine Rolle spielen; darüber hinaus bleibt die Verschuldenshaftung nach §§ 823 ff. BGB.

Versicherungsschutz für die neue Haftung besteht bereits: Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss nach § 2 KfzPflVV alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche abdecken, die Musterbedingungen nennen das Straßenverkehrsgesetz ausdrücklich. Eine Deckungslücke entsteht nicht.

Eine Klärung, die überfällig war

Die Neuregelung bringt Gefährdungshaftung und Pflichtversicherung beim E-Scooter wieder in Einklang — so, wie es bei Kraftfahrzeugen sonst die Regel ist. Wer eine Gefahrenquelle in den Verkehr bringt und daraus Nutzen zieht, trägt auch deren typisches Risiko; der Vermieter kann die Kosten über die Mietpreise weitergeben, der zufällig betroffene Autohalter konnte das nie. Der Bezug auf die 20 km/h, mit dem die Ausnahme 1909 für pferdewagenschnelle Fahrzeuge begründet wurde, trug für tausendfach in Innenstädten abgestellte Leihfahrzeuge ohnehin nicht mehr. Die Zahlen, die der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat, sprechen für sich: Die versicherten E-Scooter haben sich zwischen 2020 und 2023 mehr als verfünffacht, die regulierten Drittschäden ungefähr vervierfacht.

Auch für Scooter-Halter ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie waren schon bisher pflichtversichert. Werden sie selbst geschädigt, müssen sie sich künftig zwar die Betriebsgefahr ihres Scooters anrechnen lassen; maßgeblich ist dabei aber, welche Gefahr der Scooter für andere schafft, nicht, dass sein Fahrer ungeschützt ist.

Offen bleiben Abgrenzungsfragen am Rand, etwa ob auch ein ordnungsgemäß abgestellter, nicht umgestürzter Scooter, über den ein Fußgänger stürzt, „in Betrieb” war. Für den häufigsten Fall — der umgefallene Scooter am geparkten Auto — ist die Lage jetzt klar.

Kurzfassung

Für Unfälle ab dem 1. Oktober 2026 haftet der Halter eines E-Scooters ohne Verschulden nach § 7 StVG, der Fahrer für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG. Autohalter können Schäden durch umgestürzte, umgestoßene oder auffahrende Scooter unmittelbar beim Haftpflichtversicherer des Halters geltend machen; wer zuletzt gefahren ist und wie abgestellt wurde, spielt keine entscheidende Rolle mehr. Grenzen sind höhere Gewalt, gezielte Zweckentfremdung durch Dritte und bei Zusammenstößen die eigene Betriebsgefahr des Autos. Für ältere Unfälle gilt das bisherige Recht.

Quelle und Vertiefung: Looschelders, Die Neuregelung der Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, NJW 2026, 3121; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 21/5871.

Dieser Beitrag unterrichtet allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.