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IT-Projekt gescheitert: Kündigung, Rücktritt, Rückabwicklung

Termine gerissen, Budget verbraucht, Vertrauen weg. Welche Wege aus einem gescheiterten Softwareprojekt das Gesetz vorsieht, was sie jeweils kosten, warum die Wahl zwischen Kündigung und Rücktritt über viel Geld entscheidet und was vor dem ersten Schritt gesichert sein muss.

Allgemeine Information zur Rechtslage, Rechtsstand 18. Oktober 2026. Keine Beratung im Einzelfall.

Aus einem gescheiterten Werkvertrag führen drei Wege: die freie Kündigung des Auftraggebers (§ 648 BGB), bei der die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet bleibt; die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), die beide Seiten erklären können und nach der nur die erbrachte Leistung zu vergüten ist; und der Rücktritt wegen Mängeln nach erfolgloser Fristsetzung (§§ 634 Nummer 3, 323 BGB), der das Projekt rückabwickelt. Welcher Weg offensteht und was er kostet, hängt davon ab, was vereinbart war, was geleistet wurde und wer das Scheitern zu vertreten hat — und das lässt sich nur mit gesicherter Dokumentation beantworten.

Vorfrage: Werk, Dienst oder Mischform

Die Wege oben gelten für den Werkvertrag, also wenn ein Erfolg geschuldet ist: eine funktionierende Software, eine abgeschlossene Migration, ein Release mit bestimmten Eigenschaften. Beim Dienstvertrag — Entwicklung nach Aufwand, Beratung, Betrieb — gibt es weder Abnahme noch Mängelgewährleistung; er endet durch ordentliche Kündigung mit den vereinbarten Fristen oder außerordentlich aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), und geschuldet ist die Vergütung für die geleistete Zeit. Agile Verträge mit Backlog und Sprints werden von Gerichten je nach Ausgestaltung als Werk-, Dienst- oder gemischter Vertrag eingeordnet; häufig ist der Rahmen ein Dienstvertrag und das einzelne Inkrement ein Werk. Diese Einordnung ist die erste Rechtsfrage jedes gescheiterten Projekts, weil sie Beweislast und Rechtsfolgen bestimmt.

Weg 1: Freie Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB)

Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit und ohne Grund kündigen. Der Preis dafür: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Gesetzlich vermutet werden fünf Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung; in der Praxis streiten die Parteien über die tatsächliche Ersparnis, und der Unternehmer muss sie nachvollziehbar abrechnen. Die freie Kündigung ist der Weg, wenn das Projekt aus Gründen scheitert, die beim Auftraggeber liegen oder niemandem zuzurechnen sind — sie ist teuer, aber schnell und streitarm.

Weg 2: Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Beide Vertragsparteien können kündigen, wenn ihnen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. Typische Gründe: wiederholt gerissene Meilensteine trotz Abmahnung, Verlust von Schlüsselpersonal ohne gleichwertigen Ersatz, nachhaltige Zerrüttung der Zusammenarbeit, ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers, Zahlungsverzug. Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil beschränkt werden. Rechtsfolge: Der Unternehmer erhält die Vergütung nur für den bis zur Kündigung erbrachten Teil (§ 648a Absatz 5 BGB); Schadensersatzansprüche der Seite, die den Grund nicht gesetzt hat, bleiben unberührt. Nach der Kündigung sind beide verpflichtet, an einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung mitzuwirken (§ 648a Absatz 4 BGB) — wer sich ihr entzieht, trägt die Beweislast für den Stand. In IT-Projekten ist diese Feststellung der Moment, in dem Repository-Stand, Dokumentation und Testergebnisse eingefroren gehören.

Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt in der Regel eine Abmahnung mit Frist voraus, es sei denn, sie ist offensichtlich zwecklos. Eine Kündigung ohne ausreichenden Grund wird als freie Kündigung nach § 648 BGB behandelt — mit der dortigen vollen Vergütungsfolge. Das ist das größte finanzielle Risiko der Auftraggeberseite.

Weg 3: Rücktritt und Schadensersatz wegen Mängeln

Ist das Werk mangelhaft — es weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab (§ 633 BGB) —, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (§§ 634, 635, 323 BGB) vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB): Gezahlte Vergütung ist zurückzuerstatten, erhaltene Leistungen sind herauszugeben; was nicht herausgegeben werden kann — Nutzungen, eingearbeitetes Wissen — ist wertmäßig zu ersetzen. Daneben oder statt dessen kommt Schadensersatz statt der Leistung in Betracht (§§ 634 Nummer 4, 280, 281 BGB): Mehrkosten eines Ersatzprojekts, entgangener Gewinn, nutzlose Aufwendungen (§ 284 BGB). Der Rücktritt ist der Weg, wenn das Scheitern dem Unternehmer zuzurechnen ist; er setzt aber voraus, dass Mängel konkret gerügt und Fristen gesetzt wurden — ein „das funktioniert alles nicht” genügt nicht.

Vor der Abnahme kann der Besteller statt der Mängelrechte den Erfüllungsanspruch verfolgen; nach der Rechtsprechung sind die Mängelrechte vor Abnahme nur ausnahmsweise eröffnet, etwa wenn der Unternehmer die Fertigstellung endgültig verweigert. Der Zeitpunkt der Abnahme ist daher auch hier entscheidend.

Was aus der Sicht des Auftragnehmers gilt

Spiegelbildlich: Bleibt der Auftraggeber die Mitwirkung schuldig — Testdaten, Entscheidungen, Fachbereichskapazität, Schnittstellenzugänge —, kann der Unternehmer eine Frist setzen und nach Fristablauf kündigen (§ 643 BGB) und erhält die Vergütung für den erbrachten Teil nebst Entschädigung (§ 642 BGB). Zahlungsverzug und Zerrüttung tragen die Kündigung aus wichtigem Grund. Der Unternehmer sollte Mitwirkungsversäumnisse genauso dokumentieren wie der Besteller Mängel: datiert, konkret, mit Folge für den Zeitplan.

Was vor dem ersten Schritt gesichert sein muss

  • Vertragsgrundlagen: Vertrag, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft oder Backlog, Change Requests, Protokolle — die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich oft erst aus dem Zusammenspiel.
  • Leistungsstand: Repository-Stand mit Zeitstempel, Deployments, Testprotokolle, offene Tickets. Bei drohendem Streit ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO), in dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Zustand feststellt, bevor weitergearbeitet oder abgelöst wird.
  • Kommunikationshistorie: Abmahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen, Zusagen — in der Reihenfolge, in der sie erfolgten.
  • Zahlungsstand und Abrechnungen, einschließlich Teilabnahmen.
  • Rechte an Arbeitsergebnissen: Wem gehören Code, Dokumentation, Daten bei vorzeitigem Ende? Steht nichts im Vertrag, verbleiben Urheberrechte beim Entwickler, und der Auftraggeber hat nur das Nutzungsrecht, das der Vertragszweck erfordert — ein häufiger Streitpunkt, der vor der Kündigung geklärt gehört.

Kurzfassung

Freie Kündigung: schnell, aber volle Vergütung minus Ersparnis. Kündigung aus wichtigem Grund: nur erbrachte Leistung zu vergüten, setzt zumutbarkeitsbegründende Pflichtverletzung und meist Abmahnung voraus; ohne Grund wird sie zur freien Kündigung. Rücktritt: bei erheblichen Mängeln nach Fristsetzung, Rückabwicklung plus Schadensersatz. Vorher: Vertragstyp klären, Leistungsstand sichern, Dokumentation ordnen.

Dieser Beitrag unterrichtet allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.